Urheberrecht – Was ist das?
Das
Schaffen von Texten, Werken der Literatur, der bildenden Kunst,
Tonkunst und der Filmkunst stellen meist nicht unerhebliche,
aufwändige Leistungen dar. Dementsprechend soll nach dem
Schöpferprinzip der Urheber, der "geistiges Eigentum"
an seinen Leistungen hat gegen unautorisierte Vervielfältigungen,
Verbreitungen, Aufführungen etc. geschützt sein und sich
dagegen zu Wehr setzen können. Durch entsprechende Verträge
sollen solche Nutzungen rechtmäßig ausgestaltet werden
und gleichzeitig die Rechte und Interessen des Urhebers (wie dessen
Nennung als Urheber) gewahrt bleiben.
Darüber hinaus
gewährt die Rechtsordnung Schutz für Leistungen, die nicht
als "Werke der Kunst" bezeichnet werden können,
insbesondere Datenbanken, Computerprogrammen, Lichtbilder sowie
Leistungen von Schallträgerherstellern oder Rundfunkunternehmen
besondere urheberrechtsähnliche Schutzrechte, die
Leistungsschutzrechte.
Gilt das allgemeine Urheberrecht auch im Internet?
Ja,
vollinhaltlich: Auch im Internet
veröffentlichte geistige
Leistungen sind durch das Urheberrecht geschützt. Teilweise
bestehen Sonderregelungen, die auf die Besonderheiten der digitalen
Verfügbarkeit besondere Rücksicht nehmen.
Was ist alles urheberrechtlich geschützt?
Nicht jede
geistige Leistung ist urheberrechtlich geschützt. Was im
Einzelfall geschützt ist, wird danach beurteilt, ob es sich um
eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ auf
den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste
(inkl. Fotografie, Baukunst, Kunstgewerbe) oder der Filmkunst
handelt. Der Begriff der „eigentümlichen“ Schöpfung
verlangt eine gewisse Besonderheit der geistigen Leistung.
Grundsätzlich kommen auch Werke der Gebrauchsgraphik
als geschützte Werke in Betracht, nämlich dann, wenn ihnen
„individuelle Eigenart“ zukommt; es muss sich vom
Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise
hervorgebrachten abheben, also persönliche Züge (visuelle
Gestaltung, gedankliche Bearbeitung) zur Geltung kommen. Ganz
einfache „Logos“ fallen zumeist nicht unter den Schutz,
im Zweifelsfall sollte man jedoch vorsichtig sein.
Für
die Wissenschaft relevant ist, dass praktisch alles, was sie
hervorbringt unter den Urheberrechtsschutz fällt: alle
wissenschaftlichen Texte, Graphiken, Diagramme, wissenschaftliche
Fotographien, Abbildungen etc. Auch Computerprogramme und
Datenbanken sind eigens geschützt. Umgekehrt ist vieles, was
die Wissenschaft extern bezieht und weiterverarbeitet, ebenfalls
prinzipiell geschützt: insbesondere journalistische Texte,
Fotographien aller Art, Radio- oder TV-Sendungen usw.
Selbst
wenn ein Werk nicht urheberrechtlich geschützt ist, kann
es vergleichbaren Schutz genießen (das sind die so genannten
Leistungsschutzrechte).
Wer ist der Urheber eines Werkes?
Der Urheber ist der Schöpfer des Werks, also jene physische Person, die das geschützte Werk schafft. Eine juristische Person kann niemals Urheber sein. Allerdings können die Verwertungsrechte, die aus der Urheberschaft resultieren(nicht: das Urheberrecht selbst), z.B. das Recht der Vervielfältigung, einer juristischen Person, z.B. dem Arbeitgeber, eingeräumt werden.
Das österreichische Urheberrecht enthält mit Ausnahme des (§ 40b UrhG), der für Computerprogramme gilt, keine generelle Regelung für Werke, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen werden. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Nutzungsrechte gesondert erwerben. Sofern dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt wird, kann man in der Regel aber von einer schlüssigen Rechtseinräumung ausgehen.
Anders ist die Situation dagegen in wissenschaftlichen Institutionen. In der Regel ist es so, dass sich diese die Rechte aus der Urheberschaft ihrer MitarbeiterInnen nicht automatisch übertragen lassen. Allerdings kann es Sondervereinbarungen geben.
Beschränkungen der Ausübung der Verwertungsrechte durch den Urheber können sich auch aus den Förderverträgen ergeben. So findet sich in den allgemeinen Vertragsbedingungen der Fördergeber oft eine Klausel, dass nur nach Zustimmung desselben publiziert werden darf.
Auch bezüglich der Verwertungsrechte werden bei Publikationsverträgen oftmals gesonderte Regelungen getroffen, in denen der Urheber sämtliche Rechte (außer dem unübertragen Urheberrecht) an den Verlag überträgt.
Bei
Gemeinschaftsproduktionen, z.B. bei mehreren Ko-AutorInnen
eines wissenschaftlichen Artikels oder Buchs, kann
„Miturheberschaft“ an dem Werk bestehen. D.h. allen
Ko-AutorInnen steht das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. Zwar ist
jeder Miturheber für sich berechtigt, Verletzungen des
Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder
Verwertung des Werkes bedarf es jedoch des Einverständnisses
aller Miturheber. (Diese Einwilligung kann nur aus wichtigem Grund
verweigert werden.) Voraussetzung für die Annahme einer
Miturheberschaft ist allerdings, dass die Ergebnisse des Schaffens
eine untrennbare Einheit bilden. Ist dies nicht der Fall, weil die
einzelnen Beiträge (z.B. eines Sammelbandes) auch gesondert
verwertbar sind, liegt eine Teilurheberschaft vor. Insofern
gelten keine besonderen Regelungen.
Kein Urheber ist der
Gehilfe, der keinen eigenen geistigen Beitrag bei Schaffung
eines Werkes leistet (z.B. Assistentin, die Material sammlelt;
Sekretär, der den Text abtippt; Verleger, der die Publikation
durchführt).
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