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Urheberrecht – Was ist das?

Das Schaffen von Texten, Werken der Literatur, der bildenden Kunst, Tonkunst und der Filmkunst stellen meist nicht unerhebliche, aufwändige Leistungen dar. Dementsprechend soll nach dem Schöpferprinzip der Urheber, der "geistiges Eigentum" an seinen Leistungen hat gegen unautorisierte Vervielfältigungen, Verbreitungen, Aufführungen etc. geschützt sein und sich dagegen zu Wehr setzen können. Durch entsprechende Verträge sollen solche Nutzungen rechtmäßig ausgestaltet werden und gleichzeitig die Rechte und Interessen des Urhebers (wie dessen Nennung als Urheber) gewahrt bleiben.

Darüber hinaus gewährt die Rechtsordnung Schutz für Leistungen, die nicht als "Werke der Kunst" bezeichnet werden können, insbesondere Datenbanken, Computerprogrammen, Lichtbilder sowie Leistungen von Schallträgerherstellern oder Rundfunkunternehmen besondere urheberrechtsähnliche Schutzrechte, die Leistungsschutzrechte.

Gilt das allgemeine Urheberrecht auch im Internet?

Ja, vollinhaltlich: Auch im Internet
veröffentlichte geistige Leistungen sind durch das Urheberrecht geschützt. Teilweise bestehen Sonderregelungen, die auf die Besonderheiten der digitalen Verfügbarkeit besondere Rücksicht nehmen.

Was ist alles urheberrechtlich geschützt?

Nicht jede geistige Leistung ist urheberrechtlich geschützt. Was im Einzelfall geschützt ist, wird danach beurteilt, ob es sich um eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste (inkl. Fotografie, Baukunst, Kunstgewerbe) oder der Filmkunst handelt. Der Begriff der „eigentümlichen“ Schöpfung verlangt eine gewisse Besonderheit der geistigen Leistung.

Grundsätzlich kommen auch Werke der Gebrauchsgraphik als geschützte Werke in Betracht, nämlich dann, wenn ihnen „individuelle Eigenart“ zukommt; es muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise hervorgebrachten abheben, also persönliche Züge (visuelle Gestaltung, gedankliche Bearbeitung) zur Geltung kommen. Ganz einfache „Logos“ fallen zumeist nicht unter den Schutz, im Zweifelsfall sollte man jedoch vorsichtig sein.

Für die Wissenschaft relevant ist, dass praktisch alles, was sie hervorbringt unter den Urheberrechtsschutz fällt: alle wissenschaftlichen Texte, Graphiken, Diagramme, wissenschaftliche Fotographien, Abbildungen etc. Auch Computerprogramme und Datenbanken sind eigens geschützt. Umgekehrt ist vieles, was die Wissenschaft extern bezieht und weiterverarbeitet, ebenfalls prinzipiell geschützt: insbesondere journalistische Texte, Fotographien aller Art, Radio- oder TV-Sendungen usw.

Selbst wenn ein Werk nicht urheberrechtlich geschützt ist, kann es vergleichbaren Schutz genießen (das sind die so genannten Leistungsschutzrechte)
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Wer ist der Urheber eines Werkes?

Der Urheber ist der Schöpfer des Werks, also jene physische Person, die das geschützte Werk schafft. Eine juristische Person kann niemals Urheber sein. Allerdings können die Verwertungsrechte, die aus der Urheberschaft resultieren(nicht: das Urheberrecht selbst), z.B. das Recht der Vervielfältigung, einer juristischen Person, z.B. dem Arbeitgeber, eingeräumt werden.

Das österreichische Urheberrecht enthält mit Ausnahme des (§ 40b UrhG), der für Computerprogramme gilt, keine generelle Regelung für Werke, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen werden. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Nutzungsrechte gesondert erwerben. Sofern dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt wird, kann man in der Regel aber von einer schlüssigen Rechtseinräumung ausgehen.
Anders ist die Situation dagegen in wissenschaftlichen Institutionen. In der Regel ist es so, dass sich diese die Rechte aus der Urheberschaft ihrer MitarbeiterInnen nicht automatisch übertragen lassen. Allerdings kann es Sondervereinbarungen geben.

Beschränkungen der Ausübung der Verwertungsrechte durch den Urheber können sich auch aus den Förderverträgen ergeben. So findet sich in den allgemeinen Vertragsbedingungen der Fördergeber oft eine Klausel, dass nur nach Zustimmung desselben publiziert werden darf.

Auch bezüglich der Verwertungsrechte werden bei Publikationsverträgen oftmals gesonderte Regelungen getroffen, in denen der Urheber sämtliche Rechte (außer dem unübertragen Urheberrecht) an den Verlag überträgt.

Bei Gemeinschaftsproduktionen, z.B. bei mehreren Ko-AutorInnen eines wissenschaftlichen Artikels oder Buchs, kann „Miturheberschaft“ an dem Werk bestehen. D.h. allen Ko-AutorInnen steht das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. Zwar ist jeder Miturheber für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf es jedoch des Einverständnisses aller Miturheber. (Diese Einwilligung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.) Voraussetzung für die Annahme einer Miturheberschaft ist allerdings, dass die Ergebnisse des Schaffens eine untrennbare Einheit bilden. Ist dies nicht der Fall, weil die einzelnen Beiträge (z.B. eines Sammelbandes) auch gesondert verwertbar sind, liegt eine Teilurheberschaft vor. Insofern gelten keine besonderen Regelungen.

Kein Urheber ist der Gehilfe, der keinen eigenen geistigen Beitrag bei Schaffung eines Werkes leistet (z.B. Assistentin, die Material sammlelt; Sekretär, der den Text abtippt; Verleger, der die Publikation durchführt).

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